Rechtsprechung
   BVerwG, 24.04.1975 - V C 9.74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,594
BVerwG, 24.04.1975 - V C 9.74 (https://dejure.org/1975,594)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.1975 - V C 9.74 (https://dejure.org/1975,594)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 1975 - V C 9.74 (https://dejure.org/1975,594)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1975,594) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufstockung von Ausbildungsförderung durch Ausbildungshilfe - Voraussetzungen für die Gewährung der Ausbildungshilfe - Anspruch auf Sozialhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildungshilfe - Sozialhilfe - Ausbildungsförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAföG öG (1971) §§ 11, 13; BSHG §§ 2, 31 ff.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 48, 188
  • NJW 1975, 2035
  • FamRZ 1975, 516
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 24.04.1975 - V C 9.74
    Die Entstehungsgeschichte und die Begründung zum Gesetzentwurf bestätigen dementsprechend das subsidiäre Fortgelten der einschlägigen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (siehe insbesondere BT-Drucks. VI/1975, S. 26).
  • BVerwG, 06.02.1974 - V C 22.73

    Voraussetzungen des Ausgleichs von Mehraufwendungen für eine Unterkunft außerhalb

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1975 - V C 9.74
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 6. Februar 1974 - BVerwG V C 22.73 - (FEVS 22, 165 = ZfSH 1974, 232 = ZLA 1974, 112) ausgeführt, daß nach § 12 Abs. 5 BAföG F. 1971 - auf ihn verweist § 13 Abs. 5 BAföG F. 1971 - zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Ausbildungsförderung - Härte vorausgesetzt - überhaupt nur für einen besonderen Ausbildungsaufwand, nicht aber für einen den Lebensunterhalt betreffenden besonderen Aufwand gewährt werden konnten.
  • Drs-Bund, 17.06.1971 - BT-Drs VI/2352
    Auszug aus BVerwG, 24.04.1975 - V C 9.74
    Die von dem Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit bei der Beratung des Gesetzentwurfs als zu gering empfundenen Bedarfssätze heraufzusetzen sah man sich nicht in der Lage, weil die hierfür erforderlichen Mittel weder nach dem Bundeshaushalt 1971 zur Verfügung standen noch nach der Finanzplanung für die kommenden Jahre zur Verfügung stehen werden (Anlage zur BT-Drucks. VI/2352 zu den §§ 12 bis 14, S. 6).
  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Abgesehen davon sei es, was in der Rechtsprechung des BVerwG seit langem geklärt sei, auch Auszubildenden an Hochschulen grundsätzlich zumutbar, durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende - Nebentätigkeit, bei der es sich nicht um die Aufnahme einer mit der Ausbildung unvereinbaren Erwerbstätigkeit handeln würde, einen Verdienst zu erzielen, der ausreiche, mindestens den Unterschiedsbetrag abzudecken, der sich etwa ergebe, wenn dem Betrag der gewährten Ausbildungsförderung der Betrag gegenübergestellt werde, der als Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der Vorschriften des BSHG in Betracht kommen könnte (Bezugnahme u.a. auf BVerwG, Urteil vom 24.04.1975 - V C 9.74 - Rn. 16).
  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 99/14

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Abgesehen davon sei es, was in der Rechtsprechung des BVerwG seit langem geklärt sei, auch Auszubildenden an Hochschulen grundsätzlich zumutbar, durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende - Nebentätigkeit, bei der es sich nicht um die Aufnahme einer mit der Ausbildung unvereinbaren Erwerbstätigkeit handeln würde, einen Verdienst zu erzielen, der ausreiche, mindestens den Unterschiedsbetrag abzudecken, der sich etwa ergebe, wenn dem Betrag der gewährten Ausbildungsförderung der Betrag gegenübergestellt werde, der als Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der Vorschriften des BSHG in Betracht kommen könnte (Bezugnahme u.a. auf BVerwG, Urteil vom 24.04.1975 - V C 9.74 - Rn. 16).
  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Zur Rechtslage, die vor dem Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes am 1. Januar 1976, das heißt bis zur Änderung der §§ 31 ff. BSHG durch Art. 22 § 1 HStruktG bestand, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß die Leistung von Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz unter Beachtung des Nachrangs der Sozialhilfe neben der Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Betracht kommt (BVerwGE 48, 188; Urteile vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 [Buchholz 436.0 § 31 BSHG Nr. 4] und BVerwG 5 C 37.75 [FEVS 24, 265]).
  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93

    Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen - Freibeträge vom Einkommen und

    Im Hinblick auf diese Bedarfssicherungsfunktion der Leistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG sind die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich dieser Leistungen unverändert tragfähig: Durch die Normierung solcher Freibeträge soll zum einen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit und dem Unterhaltsrecht auch für bedürftige Studenten ein Anreiz geschaffen werden, durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende - Nebentätigkeit, die mit der Ausbildung vereinbar ist, einen Nebenverdienst zu erzielen, der ihnen die Befriedigung eines individuellen, von den auf einen pauschalierten Mindeststandard beschränkten Ausbildungsförderungsleistungen nicht hinreichend gedeckten Bedarfs ermöglicht (vgl. BVerwGE 48, 188 ; 71, 12 ; Urteil vom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 14.75 - ; Beschluß vom 20. Januar 1988 - BVerwG 5 B 102.87 - ).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16

    Arbeitskraft; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Auslegung; Betreuung; Erziehung;

    Selbst wenn ein Abbruch der Ausbildung im Einzelfall nicht zumutbar ist, kann jedenfalls von jungen belastbaren Menschen ohne einengende persönliche Verpflichtungen die Aufnahme einer Nebentätigkeit neben der Ausbildung erwartet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.1975 - V C 9.74 -, BVerwGE 48, 188).
  • BVerwG, 23.06.1977 - 5 C 45.76

    Ausbildungshilfe - Besuch einer höheren Schule - Volksschulpflichtiges Alter

    Hierzu kann beispielhaft verwiesen werden zum einen auf die Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis von Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zur Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BVerwGE 48, 188 [BVerwG 24.04.1975 - V C 9/74]; Urteile vom 12. Februar 1976, BVerwG V C 14.75 [Buchholz BVerwG 436.0 § 31 BSHG Nr. 4] und BVerwG V C 37.75 [FEVS 24, 265]), zum anderen auf die am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Änderung des § 31 BSHG durch Art. 22 § 1 Nr. 1 Buchst. b HStruktG: Anfügen eines Absatzes 4 des Inhalts, daß Ausbildungshilfe nicht gewährt wird, wenn die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist.
  • SG Bremen, 05.05.2009 - S 15 SO 52/09

    Vorliegen einer besonderen Härte i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch

    Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die niedrigen Ausbildungsleistungen auch damit gerechtfertigt werden, dass insbesondere Studenten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes regelmäßig einer Nebentätigkeit nachgehen können (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 24.04.1975 - V C 9.74 -, zit. n. juris).
  • OVG Hamburg, 21.12.1994 - Bs IV 240/94

    Sozialhilferecht; Hilfe zum Lebensunterhalt; Schulbesuch; Ausbildungshilfe;

    Insgesamt ergibt sich daraus, daß das spezielle Ausbildungsförderungsrecht keinen derart abgeschlossenen Regelungskomplex darstellt, daß Ausbildungshilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt von vornherein nicht mehr in Betracht käme (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.1975, BVerwGE 48 S. 188, 194 f.).
  • BVerwG, 26.08.1976 - V C 70.74

    Feststellung berechtigter Interessen

    Daß einem Studenten grundsätzlich zuzumuten ist, durch gelegentliche Nebentätigkeit, vor allein während der Semesterferien, einen Verdienst zu erzielen, der ausreicht, einen Bedarf zu decken, der mit Rücksicht auf die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - auf das Ganze gesehen - geringfügig erscheint, hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Sozialhilferechts wiederholt entschieden (BVerwGE 48, 188 und Urteile vom 12. Februar 1976 - BVerwG V C 14.75 - und - BVerwG V C 37.75 - [FEVS 24, 265]).
  • BVerwG, 14.06.1976 - V C 70.74

    Gewährung von Weihnachtsbeihilfe - Zumutbarkbeit einer gelegentlichen

    Daß einem Studenten grundsätzlich zuzumuten ist, durch gelegentliche Nebentätigkeit, vor allem während der Semesterferien, einen Verdienst zu erzielen, der ausreicht, einen Bedarf zu decken, der mit Rücksicht auf die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - auf das Ganze gesehen - geringfügig erscheint, hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Sozialhilferechts wiederholt entschieden (BVerwGE 48, 188 und Urteile vom 12. Februar 1976 [BVerwG V C 14.75 und BVerwG V C 37.75]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht